§ 1 Name und Sitz Der Name des Vereins ist „Schützengilde 75 Massenbachhausen e.V.“. Er istin das Vereinsregister des Amtsgerichtes Heilbronn eingetragen und hat seinen Sitz in Massenbachhausen. DerVerein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes, insbesondere des Schießsports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbund e.V. in Stuttgart, dessen Satzung er anerkennt. Demgemäß unterwirft er sich auch in den Satzungen und Ordnungen (Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinordnung, Amateurordnung) der Mitgliedsverbände des Württ. Landessportbundes, deren Sportarten im Verein betrieben werden, nämlich Schießsport. Dies gilt insbesondere auch für Einzelmitglieder des Vereins.
1. a) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede männliche oder weibliche Person werden, welche das 18. Lebensjahr vollendet hat. b) Die Aufnahme des Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vereins- vorstandes. Voraussetzung hierfür ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Beschließt der Vorstand die Aufnahme, so hat das Mitglied eine Aufnahmegebühr zu bezahlen, deren Höhe die Hauptversammlung bestimmt. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist schriftlich Hauptversammlung ernannt. unter 14 Jahren sind Kinder. Sie werden in Jugend- und Kinder- abteilungen zusammengefasst. auf Grund eines von einem Erziehungsberechtigten gestellten schriftlichen Aufnahmeantrags. Vereinszweckes, es unterwirft sich den Satzungen und Ordnungen des Vereins und des Württ. Landessportbundes sowie derjenigen Verbände,deren Sportarten im Verein betrieben werden und die oder deren Bezahlung, solange es der Verein erfordert. Die Höhe der Arbeitsstunden bzw. des Entgeltes wird von der Hauptversammlung festgesetzt. Turn- und Sportverein ist dem Vorstand auf dessen Verlangen bekannt zugeben. Schluss des Kalenderjahrs erfolgen kann, wobei die Austrittserklärung von Kindern und Jugendlichen durch den Erziehungsberechtigten abzu- geben ist. Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von mindestens sechs Monaten in Rückstand gekommen ist. Württ.Landessportbundes oder eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört. des Vereins, des WLSB oder eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, in gröblicher Weise herabsetzt. Vor dem Ausschlussbeschluss in den Fällen 2 b) und 2 c) ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorstandein Berufungsrecht an die nächst folgende Hauptver-sammlung zu, zu welcher er einzuladen ist. Auf dieser ist ihm gegebenenfalls Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Bestätigt die Hauptversammlungden Ausschlussbeschluss, ist dieser endgültig; wird er nicht bestätigt, so gilt er als aufgehoben. Bis zur Rechtskraft des Ausschlusses ruhen die Rechte des Mitgliedes. Für Jugendliche und Kinder gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß. Entsprechende Erklärungen sind den Erziehungsberechtigten gegenüber anzugeben. Gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstandes besteht jedoch ein Berufungsrecht, an der Hauptver-sammlung, für sie nicht.
Die Höhe der Aufnahmegebühren und des Mitgliedsbeitrages wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. Mitglieder, die ihren Wohnsitz nicht am Sitz des Vereins haben, können durch den Vorstand von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise befreit werden. Dasselbe giltf ür Mitglieder, die aus finanziellen Gründen zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages nicht in der Lage sind. Ehrenmitglieder sind von derBezahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus an den Verein zu bezahlen. Bei Beiträgen, die nicht spätestens einen Monat nach Fälligkeit bezahltsind, kann eine Mahngebühr erhoben werden. Ihre Höhe wird vom Vorstand festgesetzt.
Ausschuss und dergleichen) ordentliche Hauptversammlung statt. Sie ist vom 1. Vorsitzenden, die dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter, einzuberufen. Die Einbe- rufungerfolgt mindestens zwei Monate zuvor durch die Veröffentlichung in den Vereinsnachrichten der Ortszeitung (Gemeindeanzeiger der Gemeine und des Kassier Hauptversammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon die Dringlichkeitsanträge, die mit der Antragsfrist eingetreten sind. Über ihre Zulassung entscheidet die Versammlung. Tagesordnung bzw. unverzüglich nach Eingang gem. Ziff. 1 im Wortlaut bekannt zu geben. Anträge zur Änderung der Satzung können als Dringlichkeitsanträge nicht zugelassen werden. der erschienen ordentlichen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist die Mehrheit von zwei Drittel der Erschienenen erforderlich. zu Mitgliedern des Vorstandes und zu Kassenprüfer gewählt werden. kennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen. gefassten Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist. Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält. schriftlich gefordert wird. besondere obliegt ihm die Verwaltungdes Vereinsvermögens. Er kann ohne vorherige Absprache mit anderen Vereinsmitgliedern bis zu einem Betrag von € 50,00 selbst entscheiden. und bei dessen Verhinderung von dem Stellvertreter einzuberufen. Bei Stimmengleichheit Entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. dem1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. wird es durch Zuwahl des Vorstandes ersetzt. Bei Ausscheiden der beiden Vorsitzenden ist jedoch unverzüglich eine außerordentliche Haupt- versammlung einzuberufen, die einen neuen Vorsitzenden zu wählen hat. gerichtlich und außergerichtlich. und der 2. Vorsitzende. Beide Vereinsmitglieder sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt. Abteilungen. Jede Abteilung einschließlich der Jugendabteilung wird von einem Ausschuss geleitet, der von dessen Abteilungsleiter berufen wird und dessen Zusammensetzung sich nach den Bedürfnissen der Abteilung richtet. Der Jugendleiter und die Leiter der übrigen Abteilungen gewählt. eigener Verantwortung. Ihre Beschlüsse sind zu protokollieren und, soweit sie über den Rahmen der Abteilungszuständigkeit hinausgehen, unverzüglich dem Vorstand vorzulegen. Diesem steht Widerspruchsrecht zu. Macht er hier von Gebrauch, so unterbleibt die Ausführung des Beschlusses. führen, unterliegt diese Prüfung durch den Vereinskassier und dem Kassenprüfer. Sämtliche Vereinsangehörige unterliegen, von dem in § 7, II., Abs. 2 genannten Ausschluss abgesehen, einer Strafgewalt. Der Vorstand kann Ordnungsstrafen (Verweis, Verwarnungen oder Geldstrafen bis zu € 75,00) gegen jeden Vereinsangehörigen verhängen, der sich gegen die Satzung, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen vergeht. Vor der Bestrafung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder. Vereinszwecks bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen fällt mit Zustimmung des Finanzamtes an die Gemeinde Massenbachhausen zu Förderung des Schießsportes. |