§ 1   Name und Sitz  

Der Name des Vereins ist „Schützengilde 75 Massenbachhausen e.V.“. Er istin das Vereinsregister des Amtsgerichtes Heilbronn eingetragen und hat seinen Sitz in Massenbachhausen.

DerVerein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes, insbesondere des Schießsports. 

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.  



§ 2   Zweckbestimmung  

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke.  



§ 3   Mittel des Vereins  

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.  



§ 4   Vergütungen  

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.  



§ 5   Geschäftsjahr  

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  



§ 6   Der Verein  

Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbund e.V. in Stuttgart, dessen Satzung er anerkennt.

Demgemäß unterwirft er sich auch in den Satzungen und Ordnungen (Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinordnung, Amateurordnung) der Mitgliedsverbände des Württ. Landessportbundes, deren Sportarten im Verein betrieben werden, nämlich Schießsport.

Dies gilt insbesondere auch für Einzelmitglieder des Vereins.  



§ 7   Mitgliedschaft 

I. Erwerb der Mitgliedschaft 
 

   1.    a) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede männliche oder

              weibliche Person werden, welche das 18. Lebensjahr vollendet

              hat.               

          b) Die Aufnahme des Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vereins-

              vorstandes.  

              Voraussetzung hierfür ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. 

              Beschließt der Vorstand die Aufnahme, so hat das Mitglied eine  

              Aufnahmegebühr zu bezahlen, deren Höhe die Hauptversammlung  

              bestimmt. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist schriftlich 
              mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden.
         c) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die    

             Hauptversammlung ernannt. 
 
   2. Personen im Alter von 14 bis 18 Jahren gelten als Jugendliche, Personen  

       unter 14 Jahren sind Kinder. Sie werden in Jugend- und Kinder-

       abteilungen zusammengefasst.
       Ihre Aufnahme erfolgt ebenfalls durch Beschluss des Vereinsvorstandes  

       auf Grund eines von einem Erziehungsberechtigten gestellten  

       schriftlichen Aufnahmeantrags.
       Im übrigen gelten die Bestimmungen in Ziff. 1 b) sinngemäß.

   3. Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied zur Förderung des  

       Vereinszweckes, es unterwirft sich den Satzungen und Ordnungen  

       des Vereins und des Württ. Landessportbundes sowie derjenigen  

       Verbände,deren Sportarten im Verein betrieben werden und die
       Mitglied des Württ.Sportbunde e.V. sind.
       Jedes ordentliche Mitglied verpflichtet sich zu einer Arbeitsleistung  

       oder deren Bezahlung, solange es der Verein erfordert. Die Höhe der  

       Arbeitsstunden bzw. des Entgeltes wird von der Hauptversammlung  

       festgesetzt.

   4. Die Mitgliedschaft oder der Erwerb der Mitgliedschaft in einem anderen  

       Turn- und Sportverein ist dem Vorstand auf dessen Verlangen bekannt  

       zugeben.   

II. Verlust der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft erlischt:
   1. durch freiwilligen Austritt, der nur mit einer schriftlichen Erklärung auf den  

       Schluss des Kalenderjahrs erfolgen kann, wobei die Austrittserklärung  

       von Kindern und Jugendlichen durch den Erziehungsberechtigten abzu-  

       geben ist.
  
   2. Durch Ausschluss aus dem Verein.
       Der Ausschluss kann durch den Vorstand beschlossen werden
       a) wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von  

           Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von mindestens sechs Monaten in  

           Rückstand gekommen ist.
      b) bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzungen, die Satzungen des  

          Württ.Landessportbundes oder eines Verbandes, dem der Verein als  

          Mitglied angehört.
      c) wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen  

          des Vereins, des WLSB oder eines Verbandes, dem der Verein  

          angeschlossen ist, in gröblicher Weise herabsetzt.
 

Vor dem Ausschlussbeschluss in den Fällen 2 b) und 2 c) ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorstandein Berufungsrecht an die nächst folgende Hauptver-sammlung zu, zu welcher er einzuladen ist. Auf dieser ist ihm gegebenenfalls Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Bestätigt die Hauptversammlungden Ausschlussbeschluss, ist dieser endgültig; wird er nicht bestätigt, so gilt er als aufgehoben.

Bis zur Rechtskraft des Ausschlusses ruhen die Rechte des Mitgliedes. 

Für Jugendliche und Kinder gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß. Entsprechende Erklärungen sind den Erziehungsberechtigten gegenüber anzugeben. Gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstandes besteht jedoch ein Berufungsrecht, an der Hauptver-sammlung, für sie nicht.



§ 8   Beiträge  

Die Höhe der Aufnahmegebühren und des Mitgliedsbeitrages wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. Mitglieder, die ihren Wohnsitz nicht am Sitz des Vereins haben, können durch den Vorstand von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise befreit werden. Dasselbe giltf ür Mitglieder, die aus finanziellen Gründen zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages nicht in der Lage sind. Ehrenmitglieder sind von derBezahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.

Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus an den Verein zu bezahlen.

Bei Beiträgen, die nicht spätestens einen Monat nach Fälligkeit bezahltsind, kann eine Mahngebühr erhoben werden. Ihre Höhe wird vom Vorstand festgesetzt.



§ 9   Organe 
Die Organe des Vereins sind:
  a) die Hauptversammlung
  b) (eingefügt werden können weitere Organe z.B. Turnrat, Hauptausschuss,

       Ausschuss und dergleichen)
  c) Der Vorstand


§ 10   Die Hauptversammlung
A) Die ordentliche Hauptversammlung
  1. Jeweils im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres findet eine  

      ordentliche Hauptversammlung statt. Sie ist vom 1. Vorsitzenden, die  

      dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter, einzuberufen. Die Einbe-

      rufungerfolgt mindestens zwei Monate zuvor durch die Veröffentlichung in  

      den Vereinsnachrichten der Ortszeitung (Gemeindeanzeiger der Gemeine
      Massenbachhausen)

 2. Die Tagesordnung hat zu enthalten:
        a) Erstattung des Geschäfts- und Kassenberichts des 1. Vorstandes  

            und des Kassier
        b) Bericht der Kassenprüfer
        c) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
        d) Beschlussfassung über Anträge
        e) Wahlen des Vorstandes, der Kassenprüfer und der Abteilungsleiter

  3.  a) Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens drei Wochen vor der  

           Hauptversammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht sein. Verspätet  

           eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt.  

           Ausgenommen hiervon die Dringlichkeitsanträge, die mit
           dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf  

           der Antragsfrist eingetreten sind. Über ihre Zulassung entscheidet die  

           Versammlung.
        b) Anträge zur Änderung der Satzung sind den Mitgliedern mit der  

            Tagesordnung bzw. unverzüglich nach Eingang gem. Ziff. 1 im  

            Wortlaut bekannt zu geben. Anträge zur Änderung der Satzung  

            können als Dringlichkeitsanträge nicht zugelassen werden.

  4. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit  

      der erschienen ordentlichen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit

      gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist die Mehrheit  

      von zwei Drittel der Erschienenen erforderlich.
      Kinder und Jugendliche haben kein Stimmrecht, sie können auch nicht  

      zu Mitgliedern des Vorstandes und zu Kassenprüfer gewählt werden.
      Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Aner-  

      kennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das zuständige  

      Finanzamt zu benachrichtigen.

  5. Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere über die  

      gefassten Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer  

      und dem 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

B) Die außerordentliche Hauptversammlung
    Sie findet statt:
    a) wenn sie der Vorstand mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit  

        Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält.
    b) im Falle von § 11 Ziff. 5
    c) wenn die Einberufung von mindestens ¼ der ordentlichen Mitglieder  

        schriftlich gefordert wird.

  Für ihre Einberufung gelten die gleichen Vorschriften wie zu A).


§ 11   Der Vorstand
   1. Der von der Hauptversammlung zu wählende Vorstand besteht aus
             dem 1. Vorsitzenden
             dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter)
             dem 3. Vorsitzenden
             dem Schatzmeister
             dem Schriftführer  
             dem Sportleiter (Schießleiter)
             dem Jugendleiter
             dem Übungsleiter
             und 5 Beisitzern

  2. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, ins-   

      besondere obliegt ihm die  Verwaltungdes Vereinsvermögens. Er kann  

      ohne vorherige Absprache mit anderen Vereinsmitgliedern bis zu einem  

      Betrag von € 50,00 selbst entscheiden.

  3. Der Vorstand ist mindestens einmal monatlich von dem 1. Vorsitzenden  

      und bei dessen Verhinderung von dem Stellvertreter einzuberufen.

  4. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.  

      Bei Stimmengleichheit Entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
      Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das von  

      dem1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu  

      unterzeichnen ist.

  5. Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so  

      wird es durch Zuwahl des Vorstandes ersetzt. Bei Ausscheiden der  

      beiden Vorsitzenden ist jedoch unverzüglich eine außerordentliche Haupt-

      versammlung einzuberufen, die einen neuen Vorsitzenden zu wählen hat.

  6. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.


§ 12   Leitung der Verwaltung
  1. Der 1. Vorsitzende leitet die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein  

      gerichtlich und außergerichtlich.

  2. Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 GBG sind der 1. Vorsitzende  

      und der 2. Vorsitzende. Beide Vereinsmitglieder sind jeder für sich  

      allein vertretungsberechtigt.

  3. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf jeweils 4 Jahre gewählt.
      Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.


§ 13   Turnen und Schießsport
   1. Die Durchführung des Turn- und Sportbetriebes ist Aufgabe der einzelnen  

       Abteilungen. Jede Abteilung einschließlich der Jugendabteilung wird von  

       einem Ausschuss geleitet, der von dessen Abteilungsleiter berufen wird  

       und dessen Zusammensetzung sich nach den Bedürfnissen der  

       Abteilung richtet. Der Jugendleiter und die Leiter der übrigen Abteilungen
       werden auf Vorschlag ihrer Abteilungen von der Hauptversammlung  

       gewählt.

  2. Die Abteilungsausschüsse sind selbstständig und arbeiten fachlich unter  

      eigener Verantwortung. Ihre Beschlüsse sind zu protokollieren und,  

      soweit sie über den Rahmen der Abteilungszuständigkeit hinausgehen,  

      unverzüglich dem Vorstand vorzulegen. Diesem steht Widerspruchsrecht  

      zu. Macht er hier von Gebrauch, so unterbleibt die Ausführung des

      Beschlusses.

  3. Sofern Abteilungen mit Zustimmung des Vorstandes eigene Kassen  

      führen, unterliegt diese Prüfung durch den Vereinskassier und dem  

      Kassenprüfer.


§ 14   Strafbestimmungen 

Sämtliche Vereinsangehörige unterliegen, von dem in § 7, II., Abs. 2 genannten Ausschluss abgesehen, einer Strafgewalt. Der Vorstand kann Ordnungsstrafen (Verweis, Verwarnungen oder Geldstrafen bis zu € 75,00) gegen jeden Vereinsangehörigen verhängen, der sich gegen die Satzung, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen vergeht. Vor der Bestrafung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.



§ 15   Auflösung des Vereins
  a) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung  

      beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über  

      die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss  

      bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder.
  b) Für den Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen  

      Vereinszwecks bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche  

      die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung der  

      Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen fällt mit Zustimmung des  

      Finanzamtes an die Gemeinde Massenbachhausen zu Förderung des  

      Schießsportes.



Vorstehender, geänderter Satzungsinhalt wurde von der Hauptversammlung am 02. März 2001 beschlossen.

Für die Richtigkeit unterzeichnen:
Heinz Czasch, Dieter Merkle