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§ 1   Name und Sitz  
Der Name des Vereins ist „Schützengilde 75 Massenbachhausen e.V.“. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Heilbronn eingetragen und hat seinen Sitz in Massenbachhausen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes, insbesondere des Schießsports.  

Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.    


§ 2   Zweckbestimmung
 
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.   


§ 3   Mittel des Vereins  
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.    


§ 4   Vergütungen  
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.   


§ 5   Geschäftsjahr  
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.   


§ 6   Der Verein  
Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbund e.V. in Stuttgart, dessen Satzung er anerkennt.
Dem gemäß unterwirft er sich auch in den Satzungen und Ordnungen (Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinordnung, Amateurordnung) der Mitgliedsverbände des Württ. Landessportbundes, deren Sportarten im Verein betrieben werden, nämlich Schießsport.
Dies gilt insbesondere auch für Einzelmitglieder des Vereins.    


§ 7   Mitgliedschaft
 

I. Erwerb der Mitgliedschaft  

   1.    a) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede männliche oder weibliche Person werden,
              welche das 18. Lebensjahr vollendet hat.                 
          b) Die Aufnahme des Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstandes.
              Voraussetzung hierfür ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Beschließt der Vorstand die
              Aufnahme, so hat das Mitglied eine Aufnahmegebühr zu bezahlen, deren Höhe die  
              Hauptversammlung bestimmt. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist schriftlich 
              mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden.
          c) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung
              ernannt. 
 
   2. Personen im Alter von 14 bis 18 Jahren gelten als Jugendliche, Personen unter 14 Jahren
       sind Kinder. Sie werden in Jugend- und Kinderabteilungen zusammengefasst.
       Ihre Aufnahme erfolgt ebenfalls durch Beschluss des Vereinsvorstandes auf Grund eines von
       einem Erziehungsberechtigten gestellten schriftlichen Aufnahmeantrags.
       Im übrigen gelten die Bestimmungen in Ziff. 1 b) sinngemäß.

   3. Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied zur Förderung des Vereinszweckes, es
       unterwirft sich den Satzungen und Ordnungen des Vereins und des Württ. Landessport-
       bundes sowie derjenigen Verbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden und die
       Mitglied des Württ. Sportbunde e.V. sind.
       Jedes ordentliche Mitglied verpflichtet sich zu einer Arbeitsleistung oder deren Bezahlung,
       solange es der Verein erfordert. Die Höhe der Arbeitsstunden bzw. des Entgeltes wird von der
       Hauptversammlung festgesetzt.

   4. Die Mitgliedschaft oder der Erwerb der Mitgliedschaft in einem anderen Turn- und Sportverein
      ist dem Vorstand auf dessen Verlangen bekannt zu geben.    

II. Verlust der Mitgliedschaft  

Die Mitgliedschaft erlischt:
   1. durch freiwilligen Austritt, der nur mit einer schriftlichen Erklärung auf den Schluss des
       Kalenderjahrs erfolgen kann, wobei die Austrittserklärung von Kindern und Jugendlichen durch
       den Erziehungsberechtigten abzugeben ist.
  
   2. Durch Ausschluss aus dem Verein.
       Der Ausschluss kann durch den Vorstand beschlossen werden
       a) wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit
           von mindestens sechs Monaten in Rückstand gekommen ist.
       b) bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzungen, die Satzungen des Württ. Landes-
           sportbundes oder eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört.
       c) wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins, des
          WLSB oder eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, in gröblicher Weise
          herabsetzt.

Vor dem Ausschlussbeschluss in den Fällen 2 b) und 2 c) ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorstand ein Berufungsrecht an die nächst folgende Hauptver-sammlung zu, zu welcher er einzuladen ist. Auf dieser ist ihm gegebenenfalls Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Bestätigt die Hauptversammlung den Ausschlussbeschluss, ist dieser endgültig; wird er nicht bestätigt, so gilt er als aufgehoben.
Bis zur Rechtskraft des Ausschlusses ruhen die Rechte des Mitgliedes.
Für Jugendliche und Kinder gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß. Entsprechende Erklärungen sind den Erziehungsberechtigten gegenüber anzugeben. Gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstandes besteht jedoch ein Berufungsrecht, an der Hauptver-sammlung, für sie nicht.


§ 8   Beiträge  
Die Höhe der Aufnahmegebühren und des Mitgliedsbeitrages wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. Mitglieder, die ihren Wohnsitz nicht am Sitz des Vereins haben, können durch den Vorstand von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise befreit werden. Dasselbe gilt für Mitglieder, die aus finanziellen Gründen zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages nicht in der Lage sind. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.
Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus an den Verein zu bezahlen. Bei Beiträgen, die nicht spätestens einen Monat nach Fälligkeit bezahlt sind, kann eine Mahngebühr erhoben werden.Ihre Höhe wird vom Vorstand festgesetzt.


§ 9   Organe  
Die Organe des Vereins sind:
   a) die Hauptversammlung
   b) (eingefügt werden können weitere Organe z.B. Turnrat, Hauptausschuss, Ausschuss und
         dergleichen)
   c) Der Vorstand


§ 10   Die Hauptversammlung
A) Die ordentliche Hauptversammlung
   1. Jeweils im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Haupt-
       versammlung statt. Sie ist vom 1. Vorsitzenden, die dessen Verhinderung von dessen
       Stellvertreter, einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Monate zuvor durch die
       Veröffentlichung in den Vereinsnachrichten der Ortszeitung (Gemeindeanzeiger der Gemeine
       Massenbachhausen)

.   2. Die Tagesordnung hat zu enthalten:
        a) Erstattung des Geschäfts- und Kassenberichts des 1. Vorstandes und des Kassier
        b) Bericht der Kassenprüfer
        c) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
        d) Beschlussfassung über Anträge
        e) Wahlen des Vorstandes, der Kassenprüfer und der Abteilungsleiter

   3.  a) Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens drei Wochen vor der Hauptversammlung
            beim 1. Vorsitzenden eingereicht sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr
            auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon die Dringlichkeitsanträge, die mit
            dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist
            eingetreten sind. Über ihre Zulassung entscheidet die Versammlung.
        b) Anträge zur Änderung der Satzung sind den Mitgliedern mit der Tagesordnung bzw.
            unverzüglich nach Eingang gem. Ziff. 1 im Wortlaut bekannt zu geben. Anträge zur
            Änderung der Satzung können als Dringlichkeitsanträge nicht zugelassen werden.

   4. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienen
       ordentlichen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für
       Satzungsänderungen ist die Mehrheit von zwei Drittel der Erschienenen erforderlich.
       Kinder und Jugendliche haben kein Stimmrecht, sie können auch nicht zu Mitgliedern des
       Vorstandes und zu Kassenprüfer gewählt werden.
       Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der
       Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

   5. Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere über die gefassten Beschlüsse, ist
      ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden oder seinem
      Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

B) Die außerordentliche Hauptversammlung
    Sie findet statt:
    a) wenn sie der Vorstand mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf
        außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält.
    b) im Falle von § 11 Ziff. 5
    c) wenn die Einberufung von mindestens ¼ der ordentlichen Mitglieder schriftlich gefordert wird.

   Für ihre Einberufung gelten die gleichen Vorschriften wie zu A).


§ 11   Der Vorstand
   1. Der von der Hauptversammlung zu wählende Vorstand besteht aus
             dem 1. Vorsitzenden
             dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter)
             dem 3. Vorsitzenden
             dem Schatzmeister
             dem Schriftführer   
             dem Sportleiter (Schießleiter)
             dem Jugendleiter
             dem Übungsleiter
             und 5 Beisitzern

   2. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die 
       Verwaltung des Vereinsvermögens. Er kann ohne vorherige Absprache mit anderen
       Vereinsmitgliedern bis zu einem Betrag von € 50,00 selbst entscheiden.

   3. Der Vorstand ist mindestens einmal monatlich von dem 1. Vorsitzenden und bei dessen
       Verhinderung von dem Stellvertreter einzuberufen.

   4. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei timmengleichheit
       Entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
       Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das von dem 1. Vor-
       sitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

   5. Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird es durch Zuwahl
       des Vorstandes ersetzt. Bei Ausscheiden der beiden Vorsitzenden ist jedoch unverzüglich
       eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorsitzenden zu
       wählen hat.

   6. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.


§ 12   Leitung der Verwaltung
   1. Der 1. Vorsitzende leitet die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein gerichtlich und
       außergerichtlich.

   2. Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 GBG sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vor-
       sitzende. Beide Vereinsmitglieder sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt.

   3. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf jeweils 4 Jahre gewählt.
      Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.


§ 13   Turnen und Schießsport
   1. Die Durchführung des Turn- und Sportbetriebes ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen. Jede
       Abteilung einschließlich der Jugendabteilung wird von einem Ausschuss geleitet, der von
       dessen Abteilungsleiter berufen wird und dessen Zusammensetzung sich nach den Be-
       dürfnissen der Abteilung richtet. Der Jugendleiter und die Leiter der übrigen Abteilungen
       werden auf Vorschlag ihrer Abteilungen von der Hauptversammlung gewählt.

   2. Die Abteilungsausschüsse sind selbstständig und arbeiten fachlich unter eigener
       Verantwortung. Ihre Beschlüsse sind zu protokollieren und, soweit sie über den Rahmen der
       Abteilungszuständigkeit hinausgehen, unverzüglich dem Vorstand vorzulegen. Diesem steht
       Widerspruchsrecht zu. Macht er hiervon Gebrauch, so unterbleibt die Ausführung des
       Beschlusses.

   3. Sofern Abteilungen mit Zustimmung des Vorstandes eigene Kassen führen, unterliegt diese
       Prüfung durch den Vereinskassier und dem Kassenprüfer.


§ 14   Strafbestimmungen
Sämtliche Vereinsangehörige unterliegen, von dem in § 7, II., Abs. 2 genannten Ausschluss abgesehen, einer Strafgewalt. Der Vorstand kann Ordnungsstrafen (Verweis, Verwarnungen oder Geldstrafen bis zu € 75,00) gegen jeden Vereinsangehörigen verhängen, der sich gegen die Satzung, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen vergeht. Vor der Bestrafung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.


§ 15   Auflösung des Vereins
   a) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf
       deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern
       angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder.
   b) Für den Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks
       bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins
       abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen
       fällt mit Zustimmung des Finanzamtes an die Gemeinde Massenbachhausen zu Förderung
       des Schießsportes.



Vorstehender, geänderter Satzungsinhalt wurde von der Hauptversammlung am 02. März 2001 beschlossen.

Für die Richtigkeit unterzeichnen:
Heinz Czasch, Dieter Merkle