§ 1 Name und Sitz Der
Name des Vereins ist „Schützengilde 75 Massenbachhausen e.V.“. Er ist
in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Heilbronn eingetragen und hat
seinen Sitz in Massenbachhausen.
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes, insbesondere des Schießsports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
§ 2 Zweckbestimmung Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mittel des Vereins Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Vergütungen Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 5 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Der Verein Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbund e.V. in Stuttgart, dessen Satzung er anerkennt.
Dem
gemäß unterwirft er sich auch in den Satzungen und Ordnungen
(Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinordnung, Amateurordnung) der
Mitgliedsverbände des Württ. Landessportbundes, deren Sportarten im
Verein betrieben werden, nämlich Schießsport.
Dies gilt insbesondere auch für Einzelmitglieder des Vereins.
§ 7 Mitgliedschaft
I. Erwerb der Mitgliedschaft
1. a) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede männliche oder weibliche Person werden, welche das 18. Lebensjahr vollendet hat.
b) Die Aufnahme des Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstandes. Voraussetzung hierfür ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Beschließt der Vorstand die Aufnahme, so hat das Mitglied eine Aufnahmegebühr zu bezahlen, deren Höhe die
Hauptversammlung bestimmt. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist schriftlich
mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden.
c) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ernannt.
2. Personen
im Alter von 14 bis 18 Jahren gelten als Jugendliche, Personen unter 14
Jahren sind Kinder. Sie werden in Jugend- und Kinderabteilungen
zusammengefasst.
Ihre Aufnahme erfolgt ebenfalls durch Beschluss des Vereinsvorstandes auf
Grund eines von einem Erziehungsberechtigten gestellten schriftlichen
Aufnahmeantrags.
Im übrigen gelten die Bestimmungen in Ziff. 1 b) sinngemäß.
3. Mit
der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied zur Förderung des
Vereinszweckes, es unterwirft sich den Satzungen und Ordnungen des
Vereins und des Württ. Landessport- bundes sowie derjenigen Verbände,
deren Sportarten im Verein betrieben werden und die Mitglied des Württ.
Sportbunde e.V. sind.
Jedes
ordentliche Mitglied verpflichtet sich zu einer Arbeitsleistung oder
deren Bezahlung, solange es der Verein erfordert. Die Höhe der
Arbeitsstunden bzw. des Entgeltes wird von der Hauptversammlung
festgesetzt.
4. Die
Mitgliedschaft oder der Erwerb der Mitgliedschaft in einem anderen
Turn- und Sportverein ist dem Vorstand auf dessen Verlangen bekannt zu
geben.
II. Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt: 1. durch
freiwilligen Austritt, der nur mit einer schriftlichen Erklärung auf
den Schluss des Kalenderjahrs erfolgen kann, wobei die
Austrittserklärung von Kindern und Jugendlichen durch den
Erziehungsberechtigten abzugeben ist.
2. Durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Ausschluss kann durch den Vorstand beschlossen werden a) wenn
das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für
eine Zeit von mindestens sechs Monaten in Rückstand gekommen ist.
b) bei
grobem Verstoß gegen die Vereinssatzungen, die Satzungen des Württ.
Landes- sportbundes oder eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied
angehört.
c) wenn
sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des
Vereins, des WLSB oder eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen
ist, in gröblicher Weise herabsetzt.
Vor
dem Ausschlussbeschluss in den Fällen 2 b) und 2 c) ist dem Betroffenen
Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss
steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorstand
ein Berufungsrecht an die nächst folgende Hauptver-sammlung zu, zu
welcher er einzuladen ist. Auf dieser ist ihm gegebenenfalls
Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Bestätigt die Hauptversammlung
den Ausschlussbeschluss, ist dieser endgültig; wird er nicht bestätigt,
so gilt er als aufgehoben.
Bis zur Rechtskraft des Ausschlusses ruhen die Rechte des Mitgliedes.
Für
Jugendliche und Kinder gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß.
Entsprechende Erklärungen sind den Erziehungsberechtigten gegenüber
anzugeben. Gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstandes besteht jedoch
ein Berufungsrecht, an der Hauptver-sammlung, für sie nicht.
§ 8 Beiträge Die
Höhe der Aufnahmegebühren und des Mitgliedsbeitrages wird durch die
Hauptversammlung festgesetzt. Mitglieder, die ihren Wohnsitz nicht am
Sitz des Vereins haben, können durch den Vorstand von der Bezahlung des
Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise befreit werden. Dasselbe gilt
für Mitglieder, die aus finanziellen Gründen zur Bezahlung des
Mitgliedsbeitrages nicht in der Lage sind. Ehrenmitglieder sind von der
Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.
Der
Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus an den Verein zu bezahlen. Bei
Beiträgen, die nicht spätestens einen Monat nach Fälligkeit bezahlt
sind, kann eine Mahngebühr erhoben werden.Ihre Höhe wird vom Vorstand
festgesetzt.
§ 9 Organe Die Organe des Vereins sind:
a) die Hauptversammlung
b) (eingefügt werden können weitere Organe z.B. Turnrat, Hauptausschuss, Ausschuss und dergleichen)
c) Der Vorstand
§ 10 Die Hauptversammlung A) Die ordentliche Hauptversammlung
1. Jeweils
im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Haupt- versammlung statt. Sie ist vom 1. Vorsitzenden, die dessen
Verhinderung von dessen Stellvertreter, einzuberufen. Die Einberufung
erfolgt mindestens zwei Monate zuvor durch die Veröffentlichung in den
Vereinsnachrichten der Ortszeitung (Gemeindeanzeiger der Gemeine
Massenbachhausen)
.
2. Die Tagesordnung hat zu enthalten: a) Erstattung des Geschäfts- und Kassenberichts des 1. Vorstandes und des Kassier b) Bericht der Kassenprüfer c) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer d) Beschlussfassung über Anträge e) Wahlen des Vorstandes, der Kassenprüfer und der Abteilungsleiter
3. a) Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens drei Wochen vor der Hauptversammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon die Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Über ihre Zulassung entscheidet die Versammlung.
b) Anträge zur Änderung der Satzung sind den Mitgliedern mit der Tagesordnung bzw. unverzüglich nach Eingang gem. Ziff. 1 im Wortlaut bekannt zu geben. Anträge zur Änderung der Satzung können als Dringlichkeitsanträge nicht zugelassen werden.
4. Die
Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
erschienen ordentlichen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt
ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist die Mehrheit von
zwei Drittel der Erschienenen erforderlich.
Kinder
und Jugendliche haben kein Stimmrecht, sie können auch nicht zu
Mitgliedern des Vorstandes und zu Kassenprüfer gewählt werden.
Wird
eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der
Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu
benachrichtigen.
5. Über
den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere über die gefassten
Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem
1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.
B) Die außerordentliche Hauptversammlung
Sie findet statt: a) wenn
sie der Vorstand mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit
Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält.
b) im Falle von § 11 Ziff. 5
c) wenn die Einberufung von mindestens ¼ der ordentlichen Mitglieder schriftlich gefordert wird.
Für ihre Einberufung gelten die gleichen Vorschriften wie zu A).
§ 11 Der Vorstand 1. Der von der Hauptversammlung zu wählende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter)
dem 3. Vorsitzenden
dem Schatzmeister dem Schriftführer
dem Sportleiter (Schießleiter)
dem Jugendleiter
dem Übungsleiter und 5 Beisitzern
2. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung
des Vereinsvermögens. Er kann ohne vorherige Absprache mit anderen
Vereinsmitgliedern bis zu einem Betrag von € 50,00 selbst entscheiden.
3. Der
Vorstand ist mindestens einmal monatlich von dem 1. Vorsitzenden und
bei dessen Verhinderung von dem Stellvertreter einzuberufen.
4. Die
Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei timmengleichheit Entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Über
die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das von dem
1. Vor- sitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu
unterzeichnen ist.
5. Scheidet
während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird es durch
Zuwahl des Vorstandes ersetzt. Bei Ausscheiden der beiden Vorsitzenden
ist jedoch unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung
einzuberufen, die einen neuen Vorsitzenden zu wählen hat.
6. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
§ 12 Leitung der Verwaltung
1. Der 1. Vorsitzende leitet die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
2. Vorstand
des Vereins im Sinne des § 26 GBG sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vor- sitzende. Beide Vereinsmitglieder sind jeder für sich allein
vertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf jeweils 4 Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
§ 13 Turnen und Schießsport 1. Die
Durchführung des Turn- und Sportbetriebes ist Aufgabe der einzelnen
Abteilungen. Jede Abteilung einschließlich der Jugendabteilung wird von
einem Ausschuss geleitet, der von dessen Abteilungsleiter berufen wird
und dessen Zusammensetzung sich nach den Be- dürfnissen der Abteilung
richtet. Der Jugendleiter und die Leiter der übrigen Abteilungen werden
auf Vorschlag ihrer Abteilungen von der Hauptversammlung gewählt.
2. Die
Abteilungsausschüsse sind selbstständig und arbeiten fachlich unter
eigener Verantwortung. Ihre Beschlüsse sind zu protokollieren und,
soweit sie über den Rahmen der Abteilungszuständigkeit hinausgehen,
unverzüglich dem Vorstand vorzulegen. Diesem steht Widerspruchsrecht
zu. Macht er hiervon Gebrauch, so unterbleibt die Ausführung des
Beschlusses.
3. Sofern
Abteilungen mit Zustimmung des Vorstandes eigene Kassen führen,
unterliegt diese Prüfung durch den Vereinskassier und dem Kassenprüfer.
§ 14 Strafbestimmungen Sämtliche
Vereinsangehörige unterliegen, von dem in § 7, II., Abs. 2 genannten
Ausschluss abgesehen, einer Strafgewalt. Der Vorstand kann
Ordnungsstrafen (Verweis, Verwarnungen oder Geldstrafen bis zu € 75,00)
gegen jeden Vereinsangehörigen verhängen, der sich gegen die Satzung,
das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen vergeht. Vor der Bestrafung ist
dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
§ 15 Auflösung des Vereins
a) Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen
werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die
Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf
einer Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder.
b) Für
den Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen
Vereinszwecks bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche
die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung der
Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen fällt mit Zustimmung des
Finanzamtes an die Gemeinde Massenbachhausen zu Förderung des
Schießsportes.
Vorstehender, geänderter Satzungsinhalt wurde von der Hauptversammlung am 02. März 2001 beschlossen.
Für die Richtigkeit unterzeichnen: Heinz Czasch, Dieter Merkle